Einladung und Ort
Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeindevorstand einberufen. Die Versammlung findet in der Regel in der Aula des Primarschulhauses statt. Versammlungen, an denen viele Stimmberechtigte erwartet werden, finden in der Mehrzweckhalle des Oberstufenschulhauses statt.
Gesetze
1. Erlass und Änderung von Gemeindegesetzen
2. die Genehmigung des Budgets der Gemeinde und der Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) einschliesslich der Investitionsrechnungen, die Festsetzung des Steuerfusses sowie die Genehmigung der Gemeinderechnung und der Jahresrechnung der TIB
3. die Bewilligung von einmaligen neuen Ausgaben und Aufwendungen von CHF 100’001 bis CHF 1’500’000, soweit nicht Art. 45 Ziffer 10 zur Anwendung kommt, sowie von jährlich wiederkehrenden neuen Ausgaben und Aufwendungen von CHF 30’001 bis CHF 150’000
4. die Ermächtigung des Gemeindevorstandes zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Verpfändung von Grundeigentum sowie zur Einräumung und Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten innerhalb der Finanzkompetenz gemäss Ziffer 3. Für dingliche Verfügungen und Grenzbereinigungen, die weniger als 200 m² betreffen oder in der Ausgabenkompetenz des Gemeindevorstandes gemäss Art. 45 Ziff. 10 liegen, ist der Gemeindevorstand zuständig. Vorbehalten bleiben die Rechte der Bürgergemeinde
5. die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften
6. die Gewährung von Darlehen, wenn sie innerhalb der Finanzkompetenz gemäss Ziffer 3 und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt.
1. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 33 unterliegen dem fakultativen Referendum (Art. 22).
2. Vom Referendum ausgenommen sind die Genehmigung des Budgets der Gemeinde und der Trimmiser Industriellen Betriebe, die Festsetzung des Steuerfusses sowie die Genehmigung der Gemeinderechnung und der Jahresrechnung der Trimmiser Industriellen Betriebe (Art. 33 Ziff. 2).
3. Des Weiteren nicht unterstellt sind einmalige neue Ausgaben und Aufwendungen bis CHF 250’000 und wiederkehrende neue Ausgaben und Aufwendungen bis CHF 50’000 (Art. 33 Ziff. 3–6).
Mittwoch, 05.06.2024 (Jahresrechnung mit Empfang Zuzüger)
Donnerstag 03.10.2024 (Reservetermin)
Montag, 25.11.2024 (Budget 2025)
Der Gemeindevorstand